- 1 Ob 971/53
Entscheidungstext OGH 23.12.1953 1 Ob 971/53
- 1 Ob 1020/53
Entscheidungstext OGH 10.03.1954 1 Ob 1020/53
Beisatz: Mit grundsätzlicher Begründung. (T1)
- 3 Ob 399/54
Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 399/54
- 3 Ob 689/54
Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 689/54
- 2 Ob 293/49
Gegenteilig; Beisatz: Auch die Beweismittel. (T2) Veröff: SZ 22/180
- 2 Ob 58/28
Entscheidungstext OGH 06.03.1928 2 Ob 58/28
Ähnlich; Veröff: SZ 10/40
- 1 Ob 239/49
Entscheidungstext OGH 17.08.1949 1 Ob 239/49
Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1950/124
- 2 Ob 410/52
Entscheidungstext OGH 21.05.1952 2 Ob 410/52
Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: JBl 1953,130
- 4 Ob 172/52
Entscheidungstext OGH 20.01.1953 4 Ob 172/52
- 1 Ob 132/58
Entscheidungstext OGH 26.03.1958 1 Ob 132/58
Auch; Beisatz: Später eingetretene Tatsachen und die diese angeblich bestätigenden Beweismittel bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T3)
- 4 Ob 501/66
Entscheidungstext OGH 01.04.1966 4 Ob 501/66
Veröff: RZ 1966,148
- 5 Ob 133/72
Entscheidungstext OGH 19.09.1972 5 Ob 133/72
- 5 Ob 531/80
Entscheidungstext OGH 13.05.1980 5 Ob 531/80
Beis wie T3; Beisatz: Falls die Beweismittel Tatsachen beweisen sollen, die schon vorher vorhanden waren. (T4)
- 4 Ob 514/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 514/83
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 578/86
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 69/86
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
Beis wie T3; Beisatz: Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder benutzbar gewordene Beweismittel können taugliche Wiederaufnahmsgründe sein. (T5)
- 10 Ob 127/00z
Auch
- 5 Ob 112/02k
nur: Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein. (T6)
- 1 Ob 5/03x
Beisatz: Hier: Die Klägerin beruft sie sich als neue Tatsache darauf, dass in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien, stellt das-erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren entstandene-Beweismittel dar, das sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezieht. (T7)
- 3 Ob 173/06x
- 6 Ob 30/09v
Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T8); Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T9)
- 7 Ob 183/09a
- 8 Ob 74/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
Beisatz: Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. (T10)
- 7 Ob 183/16m
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 183/16m
nur T6; Beis wie T10