TE Vfgh Erkenntnis 1999/3/2 B3103/97

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Veröffentlicht am 02.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a, Art129b
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
PersFrSchG 1988 Art6

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen Bescheid des UVS betreffend Festnahme, Anhaltung, Anlegen von Handfesseln und Hausdurchsuchung; verfassungswidrige Behördenbesetzung aufgrund Entscheidung durch einen karenzierten Beamten der Bundespolizeidirektion; keine Entscheidung durch "unabhängige Behörde" aufgrund des "äußeren Anscheins der Parteilichkeit"

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 20.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 1997 um ca. 22.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und im Bezirkspolizeikomissariat Josefstadt bis zum 9. April 1997, 16.15 Uhr, angehalten. Hiebei wurden ihm eingangs Handfesseln angelegt, seine Wohnung wurde durchsucht.

2. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS) gemäß Art129a B-VG.

3.1. In der vom UVS eingeholten Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wien als der im Administrativverfahren belangten Behörde wies diese darauf hin, daß sowohl die Festnahme und Anhaltung als auch die Hausdurchsuchung auf Grundlage eines Haft- bzw. Hausdurchsuchungsbefehles der zuständigen Journalrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. April 1997 erfolgten.

3.2. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1997, in dem er behauptete, daß einzelne Verhaltensweisen der Organe der Bundespolizeidirektion Wien im Zuge der Hausdurchsuchung den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl "exzessiv" überschritten hätten und daß die Anlegung der Handfesseln ohne gesetzliche Grundlage und mangels Veranlassung "exzessiv" erfolgt sei und daher Art3 EMRK verletzt habe.

3.3. Der UVS hat die Anbringen des Beschwerdeführers mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1997 erledigt, indem einerseits "die Beschwerde, soweit sie sich gegen die am 8.4.1997, um 22.00 Uhr, durchgeführte Hausdurchsuchung und Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum 9.4.1997, 16.15 Uhr, richtet, als unzulässig zurückgewiesen" und andererseits "die Beschwerde, soweit sie sich gegen die allfällige Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der Hausdurchsuchung, der Anlegung der Handfesseln und sonstige behauptete Exzesse bei der Hausdurchsuchung und der Festnahme richtet, als verspätet eingebracht zurückgewiesen" wurde.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beantragt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Das Mitglied des UVS, das über die gemäß §67a AVG erhobene Beschwerde aufgrund der - vom Präsidenten des UVS beschlossenen, für das Jahr 1997 vorläufig geltenden - Geschäftsverteilung dieser Behörde zu entscheiden hatte, wurde mit Beschluß der Wiener Landesregierung vom 25. Februar 1992 gemäß Art129b Abs1 B-VG iVm. §4 Abs1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Wirkung vom 1. März 1992 auf die Dauer von sechs Jahren zum Mitglied des UVS ernannt und mit Beschluß vom 18. November 1997 auf die Dauer weiterer sechs Jahre bestellt. Im Zeitpunkt der Ersternennung war der Betreffende als Beamter des Bundes aufgrund eines diesbezüglichen Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 1987 auf eine Planstelle der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A des höheren Dienstes im Planstellenbereich der Bundespolizei ernannt und war als rechtskundiger Bediensteter bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig. Gemäß (dem damaligen) §3 Abs2 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 52/1990 (nunmehr - inhaltlich unverändert - idF der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 35/1995 in Geltung), wurde der Betreffende mit Wirksamkeit seiner Ernennung zum Mitglied des UVS auf die Dauer dieser Mitgliedschaft als rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A der (Wiener) Dienstordnung 1966 unterstellt, was die Aufnahme in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ohne Pensionsanwartschaft bedeutet. Als Beamter des Bundes wurde der Betreffende daraufhin gemäß §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer der Mitgliedschaft zum UVS gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub), wobei die Zeit dieses Karenzurlaubes für die Rechte, die von der Dauer des Dienstes abhängen, zu berücksichtigen ist.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.1997, B2434/95, durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 Abs1 und 2 PersFrG und nach Art5 EMRK verletzt, weil die Tatsache, daß ein dem Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien angehörendes Einzelmitglied der belangten Behörde über eine Beschwerde gegen Amtshandlungen von Organen der Bundespolizeidirektion entschieden hat, nicht den Anforderungen dieser Verfassungsnormen genüge.

1.3.1. Art6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet:

"(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen."

Damit wird für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, ein verfassungsgesetzlicher Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme durch "ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde" gewährt.

Der VfGH hat in dem zitierten Erkenntnis vom 2.10.1997, B2434/95, den Begriff der "unabhängigen Behörde" (Art6 Abs1 und 2 PersFrG) - der Begriff "Gericht" (Art6 PersFrG) kommt im Falle der belangten Behörde nicht in Betracht (s. VfSlg. 14164/1995) - näher untersucht und dargetan, daß er im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtende Absicht des Verfassungsgesetzgebers dem Begriff des "Tribunal(s) im Sinne des Art6 EMRK" (134 BlgNR 17. GP, 6) gleichzusetzen ist. Daraus folgt, daß die - insbesondere in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR entwickelten - (organisatorischen) Anforderungen, die an ein solches "Tribunal" zu stellen sind, auch für eine "unabhängige Behörde" iS des PersFrG gelten.

Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29.4.1988 im Fall Belilos gegen die Schweiz (EuGRZ 1989, 21 ff.) führte der VfGH in seinem vorhin zitierten Erkenntnis wörtlich folgendes aus:

"4.3. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EGMR zum Begriff des 'Tribunals im Sinne des Art6 EMRK' kommt der Verfassungsgerichtshof aber auch im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß das einzelne Mitglied des UVS Wien, das die bekämpfte Entscheidung getroffen hat (wiewohl die Geschäftsverteilung die Entscheidung durch ein anderes Mitglied nicht ausgeschlossen hätte) dem daraus abzuleitenden Erfordernis der 'Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit' nicht entspricht:

Zwar ist dieses Organ - ebenso wie jenes, das in dem zitierten Urteil des EGMR zu beurteilen war - bei Besorgung der ihm (gemäß Art129a und 129b B-VG) zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden (Art129b Abs2 erster Satz B-VG; §5 Abs1 UVS-G); ferner hat es vor Antritt seines Amtes die gesetzmäßige - somit auch die unabhängige - und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten zu geloben (§4 Abs5 UVS-G); schließlich darf es vor Ablauf der - sechsjährigen (§4 Abs1 UVS-G) - Bestellungsdauer nur aus den in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gründen und nur auf Beschluß der Vollversammlung seines Amtes enthoben werden (§6 Abs1 UVS-G; siehe auch Abs2 leg.cit.).

Ebenso trifft aber auch zu, daß es sich bei dem im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen einzelnen Mitglied des UVS Wien um einen - wenn man die Diktion des zitierten Urteiles des EGMR hierher überträgt - 'aus der Polizeidirektion hervorgegangene(n) höhere(n) Beamte(n handelt), der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen'. Somit 'können' aber - jedenfalls soweit es, so wie hier, um ein Verfahren geht, in dem die Bundespolizeidirektion Wien Partei ist - '(d)ie seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ... versucht sein, in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, (das) dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten.'

Anders als die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, ist der EGMR im zitierten Urteil auch keineswegs davon ausgegangen, daß der 'im Fall Belilos tätige (einzige) Beamte dieser Polizeikommission außerhalb der Kommissionsarbeit sowohl organisatorisch als auch dienstrechtlich in den Polizeiapparat eingegliedert' gewesen sei. Maßgeblich war für den EGMR vielmehr, daß das betreffende 'Mitglied der Polizeikommission ein aus der Polizeidirektion hervorgegangener höherer Beamter ist, der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen'. Daran anknüpfend stellte der EGMR fest, daß die der Gerichtsbarkeit der Polizeikommission unterworfenen Personen versucht sein könnten, 'in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, der dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist'. Dieser 'äußere Anschein' wird aber auch im vorliegenden Fall eines auf Dauer seiner bloß befristeten Zugehörigkeit zum UVS karenzierten Beamten des Bundes im Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien, der als einzelnes Mitglied des UVS Wien u.a. über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organwalter eben dieser Behörde zu befinden hat, nicht auszuschließen sein.

Da somit das im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufene Mitglied des UVS Wien nicht allen Anforderungen entsprochen hat, die sich aus dem Begriff der 'unabhängigen Behörde' im Sinne des Art6 PersFrBVG ergeben, ist der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem durch die genannte Bestimmung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden."

1.3.2. Der hier zu beurteilende Fall eines Bescheides eines Einzelmitgliedes des UVS über eine Beschwerde nach Art129a B-VG gegen eine Freiheitsentziehung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien entspricht dem dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 2.10.1997 zugrundeliegenden Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten. Dabei kommt dem Umstand, daß die belangte Behörde im hier zu entscheidenden Fall keine Sachentscheidung zu fällen hatte, sondern die Beschwerde zurückwies, im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu, weil die näher bezeichneten Anforderungen auch für solche Entscheidungen gelten. Auch das weitwendige Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, daß das entscheidende Organ keinesfalls befangen gewesen sei und eine Entscheidungsstatistik kein von anderen Mitgliedern der belangten Behörde abweichendes Entscheidungsverhalten zeige, vermag daran nichts zu ändern; denn es kommt nicht auf eine allfällige tatsächliche Befangenheit an, sondern allein auf den "äußeren Anschein der Parteilichkeit".

1.3.3. Da somit das im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufene Mitglied des UVS nicht allen Anforderungen entsprochen hat, die sich aus dem Begriff der "unabhängigen Behörde" im Sinne des Art6 PersFrG ergeben, verletzt der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführer, insoweit die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers als unzulässig bzw. gegen die allfällige Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Anlegung der Handfesseln und sonstige behauptete Exzesse bei der Festnahme als verspätet zurückgewiesen wird, in seinem - wie im folgenden näher dargetan - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

1.3.4. Der bekämpfte Bescheid war daher insoweit aufzuheben.

2. Gleiches gilt im Ergebnis aber auch für die Hausdurchsuchung:

2.1. Der Verfassungsgesetzgeber, der die unabhängigen Verwaltungssenate mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 685, eingerichtet hat, beabsichtigte damit Behörden zu schaffen, welche den spezifischen Anforderungen der Art5 und 6 EMRK an unabhängige und unparteiische Gerichte (Tribunale) voll entsprechen sollten (s. nur etwa Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Aufl. (1992) 17, Walter - Thienel, Parlament und Bundesverfassung (1990) 145 ff.). So begründete die Bundesregierung ihren Gesetzesvorschlag, der die Zuständigkeit des neu zu schaffenden Organtypes noch auf Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen und Beschwerden gegen damit zusammenhängende Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränken wollte, damit, es sei "das Anliegen des ... Gesetzesentwurfes, eine Regelung zu finden, die in organisationsrechtlicher Hinsicht den erwähnten Regelungen der EMRK entspricht. Die grundsätzliche Zielsetzung des vorliegenden Entwurfes besteht darin, verfassungsgesetzliche Grundlagen zu schaffen, die es ermöglichen, eine in Übereinstimmung mit der EMRK stehende Organisationsstruktur von 'Tribunalen' zu schaffen" (Erl. zur RV 132 BlgNR 17. GP, 4). Im Hinblick darauf, daß es nach der Rechtsprechung des EGMR darauf ankomme, ob die Behörde auch ihrem Erscheinungsbild nach als unabhängig angesprochen werden könne, führten die Erl. zur genannten RV (aaO, 6) weiters aus, es werde "daher zu vermeiden sein, daß die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsstrafbehörde auch in den Tätigkeitsbereich der Verwaltung außerhalb der unabhängigen Verwaltungsstrafbehörde eingebunden werden."

Im Zuge der Beratungen des Verfassungsausschusses einigte man sich zwar darauf, die Zuständigkeiten der neuen - nunmehr als UVS bezeichneten - Behörden über den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes und damit in engerem Zusammenhang stehender Angelegenheiten hinaus zu erweitern; am Ziel indes, eine im Sinne der Anforderungen der Art5 und 6 EMRK unabhängige und unparteiische Behörde einzurichten, änderte sich nichts (s. hiezu den Bericht des Verfassungsausschusses 817 BlgNR 17. GP).

2.2. Die Anforderungen an UVS, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.10.1997, B2434/95, welchem ausschließlich eine Festnahme zugrundelag, schon aus Art6 Abs1 und 2 PersFrG herleitete, liegen daher - wie die Gesetzesmaterialien eindeutig belegen (s. oben 2.1.) - den Art129a f. B-VG insgesamt zugrunde. Die Art129a f. B-VG gehen also davon aus, daß der UVS in allen ihm durch einfaches oder Verfassungsgesetz zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten als "Tribunal" im Sinne des Art6 EMRK bzw. im Sinne des Art6 PersFrG zu entscheiden hat, mag auch die im Einzelfall zu beurteilende Sache nicht zu den von Art5 und 6 EMRK bzw. Art6 PersFrG erfaßten Angelegenheiten zählen. Dies gilt nicht zuletzt auch für Beschwerden über nicht in Beschränkungen der persönlichen Freiheit bestehenden Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie sie etwa Hausdurchsuchungen regelmäßig darstellen.

2.3. Im Hinblick darauf, daß die Grundrechtsverletzung darin zu erblicken ist, daß hier die von der Bundesverfassung an das entscheidungsbefugte Organ gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit - wegen eines möglichen Anscheines von Befangenheit - nicht erfüllt werden, es sich also insoferne um eine verfassungswidrige Besetzung handelt, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2.4. Der bekämpfte Bescheid war daher auch insoweit, als er über die Hausdurchsuchung und die in Zusammenhang damit behaupteten "Exzesse" abgesprochen hat, aufzuheben.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdevorbringen.

III. 1. Die Kostenentscheidung

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In dem zugesprochenen Betrag sind S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B3103.1997

Dokumentnummer

JFT_10009698_97B03103_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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