RS OGH 1954/1/7 2Ob932/53 (2Ob933/53), 1Ob713/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1954
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Norm

ABGB §1302 B
ZPO §228 B1bb

Rechtssatz

Der Rückersatzanspruch nach § 1302 ABGB setzt voraus, daß der ihn geltend Machende seinerseits bereits bezahlt hat. Solange dies noch nicht geschehen ist, besteht ein solcher Anspruch noch nicht. Es ist daher auch eine Feststellungsklage nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 932/53
    Entscheidungstext OGH 07.01.1954 2 Ob 932/53
    Veröff: EvBl 1954/344 S 51
  • 1 Ob 713/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 713/85
    Vgl aber; Beisatz: Daß der Regreßberechtigte dem Geschädigten noch nicht Ersatz geleistet hat, steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. (T1) Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026705

Dokumentnummer

JJR_19540107_OGH0002_0020OB00932_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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