Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Der Rückersatzanspruch nach § 1302 ABGB setzt voraus, daß der ihn geltend Machende seinerseits bereits bezahlt hat. Solange dies noch nicht geschehen ist, besteht ein solcher Anspruch noch nicht. Es ist daher auch eine Feststellungsklage nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026705Dokumentnummer
JJR_19540107_OGH0002_0020OB00932_5300000_001