Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Das Beharren des Beklagten auf seinen ihm nach § 92 ABGB zukommenden Rechten ist unter Umständen mißbräuchliche Rechtsausübung. Nicht die Klägerin hat dann durch ihre Weigerung, die Anordnung des Beklagten zu befolgen, sondern dieser selbst durch dieses Verlangen und seine Weigerung, die eheliche Gemeinschaft mit ihr auf der ihr gehörigen Liegenschaft fortzusetzen, eine schwere Eheverfehlung gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047124Dokumentnummer
JJR_19540107_OGH0002_0020OB01028_5300000_001