RS OGH 1954/1/7 2Ob1028/53

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Veröffentlicht am 07.01.1954
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Norm

ABGB §92 B
EheG §49

Rechtssatz

Das Beharren des Beklagten auf seinen ihm nach § 92 ABGB zukommenden Rechten ist unter Umständen mißbräuchliche Rechtsausübung. Nicht die Klägerin hat dann durch ihre Weigerung, die Anordnung des Beklagten zu befolgen, sondern dieser selbst durch dieses Verlangen und seine Weigerung, die eheliche Gemeinschaft mit ihr auf der ihr gehörigen Liegenschaft fortzusetzen, eine schwere Eheverfehlung gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1028/53
    Entscheidungstext OGH 07.01.1954 2 Ob 1028/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047124

Dokumentnummer

JJR_19540107_OGH0002_0020OB01028_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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