Norm
ZPO §391 Abs3Rechtssatz
Die Behauptung, daß das dem Beklagten gewährte Darlehen zur Forcierung der Fabrikation und zum zusätzlichen Einkauf von Reinseidenwaren gegeben wurde und daß der Kläger bei der Weiterveräußerung dieser Waren als Handelsagent entsprechend verdient habe, stellt einen rechtlichen Zusammenhang zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Forderungen (Schadenersatzforderung des Beklagten wegen mangelhafter Tätigkeit des Klägers als Handelsagent) nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040664Dokumentnummer
JJR_19540108_OGH0002_0020OB00973_5300000_001