Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Frage, wann der eine Bewerber, die größere Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung der Liegenschaft bietet als der andere, ist im Gesetze selbst nicht ausdrücklich und in so klarer Weise geregelt, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0087906Dokumentnummer
JJR_19540108_OGH0002_0020OB00812_5300000_001