Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Die Vernachlässigung des Haushaltes ist ein Scheidungsgrund, wenn sie auf Böswilligkeit beruht und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Liegt dagegen eine Nachlässigkeit vor, so kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn es sich um eine arge Vernachlässigung des Haushaltes handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056542Dokumentnummer
JJR_19540113_OGH0002_0020OB01014_5300000_001