Norm
ABGB §271Rechtssatz
Die Bestellung des Kurators für eine prozeßunfähige Person durch das Prozeßgericht gemäß § 8 ZPO setzt nicht nur einen Antrag des Gegners der prozeßunfähigen Partei, sondern überdies voraus, daß mit dem Verzug für den Gegner der prozeßunfähigen Partei, gegen die eine Prozeßhandlung vorgenommen werden soll, Gefahr verbunden ist. Schon bei Abgang der letzten Voraussetzung war die Zuständigkeit des Außerstreitrichters zur Bestellung des Widerstreitsachwalters gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049143Dokumentnummer
JJR_19540113_OGH0002_0020OB00010_5400000_001