TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1044

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. März 2001, Zl. 600.686/5-II/13/99, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt, 2. Sigrid Freudenberger, 1210 Wien, Jeneweingasse 19/3/8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 25. Jänner 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist (seit ihrer Geburt) in Klagenfurt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und einer ihrer Schwestern.

Seit 22. März 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien XXI gemeldet. Sie arbeitet in Wien und tritt den Weg zum Arbeitsplatzplatz grundsätzlich von ihrer Wiener Mietwohnung aus an. Eine weitere Schwester der Zweitmitbeteiligten lebt ebenfalls (mit einem weiteren Wohnsitz) in Wien.

Über Aufforderung der belangten Behörde brachte die Zweitmitbeteiligte vor, sie halte sich werktags in Wien, in den Schulferien und fallweise in Klagenfurt auf. Sie betätige sich weder in Wien noch in Klagenfurt aktiv gesellschaftlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Klagenfurt ab. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen, und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Klagenfurt, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die Mitbeteiligten haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte geht seit zwei Jahren in Wien ihrer Arbeit nach und hat dort nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft. Einen Großteil ihrer Freizeit verbringt sie in Klagenfurt. Im Reklamationsverfahren ist nicht hervor gekommen, dass die Zweitmitbeteiligte weitere gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen in Wien unterhalten würde. Dem Umstand, dass auch eine Schwester der Zweitmitbeteiligten in Wien wohnt, kommt keine Bedeutung zu, weil einerseits ein Familienverband mit nahen Verwandten (Eltern, andere Schwester) am Heimatort weiter besteht (hg. Erk. vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100) und andererseits auch die Schwester in Wien nur einen weiteren Wohnsitz hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, rechtfertigt die ausschließlich berufliche Lebensbeziehung - und lediglich eine solche wurde in Wien festgestellt - nicht einmal die Annahme eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 MeldeG in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen wäre; dadurch wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051044.X00

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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