RS OGH 1954/1/19 4Ob219/53

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Veröffentlicht am 19.01.1954
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Norm

ABGB §1153 B

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist kraft seines Leitungsrechtes und Weisungsrechtes befugt, zu bestimmen, ob, wie und wo die Dienstnehmer die Arbeit zu verrichten haben. Er kann daher den Dienstnehmern auch das Betreten der Geschäftsräume verbieten und sie dadurch von der Verrichtung jeglicher Arbeit ausschließen. Ein Recht auf Dienstleistung haben die Dienstnehmer nicht, es wäre denn, daß ihnen ein solches Recht vertraglich eingeräumt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 219/53
    Entscheidungstext OGH 19.01.1954 4 Ob 219/53
    Veröff: Arb 5894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025987

Dokumentnummer

JJR_19540119_OGH0002_0040OB00219_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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