Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Die einmal vorgenommene Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages ist für den Dienstgeber verbindlich, auch wenn der Dienstnehmer in der Folge geringer zu bewertende Dienste leistet. Nach ordnungsgemäßer Lösung des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses kann der Dienstgeber den Dienstnehmer aber sofort zu anderen Bedingungen einstellen (das Verfahren erbrachte keinen Anhaltspunkt dafür, daß dadurch die Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers geschmälert werden sollten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Änderung, Abänderung, unbefristet, Kündigung, Umgehung, Gesetzesumgehung, Kettendienstvertrag, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028117Dokumentnummer
JJR_19540119_OGH0002_0040OB00226_5300000_001