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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des M K in Wien, geboren am 29. Jänner 1967, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Dezember 2000, Zl. 217.696/4-III/07/00, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola feststellenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 13. Dezember 1999 über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2000 gemäß § 7 AsylG ab. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse (Verhaftung am 29. November 1999 in Luanda unter dem Verdacht, "UNITA-Sympathisant" zu sein, nachfolgende Anhaltung in einer Kaserne bis zur Befreiung am 4. Dezember 1999) nicht als Sachverhalt hätten festgestellt werden können, da den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Bereits die erstinstanzliche Behörde habe ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass seine Angaben den Tatsachen bzw. der Wirklichkeit entsprächen. Auch in der Berufungsverhandlung seien begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers entstanden, da er regelmäßig nur sehr knappe und vage Aussagen, wenngleich manchmal sehr wort- und wiederholungsreich "verpackt", erstattet habe und immer wieder habe aufgefordert werden müssen, seine Fluchtgründe umfassend und detailliert vorzutragen. Überdies sei "auf Grund des Verhaltens" des Beschwerdeführers "(nahezu permanentes leicht verhaltenes Lächeln)" der persönliche Eindruck entstanden, dass er eine frei erfundene Geschichte zu Protokoll gebe, wobei jedoch klar sei, dass ein solcher persönlicher Eindruck niemals allein tragendes Element einer Beweiswürdigung, sondern höchstens zur Abrundung eines Gesamtbildes dienlich sein könne. Am schwerst wiegenden erscheine, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich sei, was den vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck bestätige. So habe er beim Bundesasylamt hinsichtlich des Grundes für seine Verhaftung zu Protokoll gegeben, ihm wäre sofort bei seiner Festnahme mitgeteilt worden, "UNITA-Sympathisanten" in seinem Viertel aufhältig seien und er verdächtigt würde, zu diesen zu zählen. Demgegenüber habe er in der Verhandlung vor der belangten Behörde behauptet, dass ihm im Augenblick seiner Verhaftung überhaupt nichts erklärt worden wäre; erst später im Gefängnis hätte man ihm vorgeworfen, ein eingeschleuster "UNITA-Agent" zu sein. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer in diesem für seine Fluchtgeschichte doch sehr zentralen Punkt der behaupteten Verhaftung den Handlungsablauf in unterschiedlicher Weise dargestellt habe, was ein sehr deutlicher Hinweis auf ein konstruiertes Vorbringen sei. Hinzu komme - wie bereits vom Bundesasylamt aufgezeigt -, dass der Beschwerdeführer bei seiner allerersten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien-Schwechat, Grenzkontrollstelle, - abweichend von seinen späteren Behauptungen - angegeben habe, er wäre deswegen festgenommen worden, weil eines Tages Soldaten ein Gespräch mit einem Freund über den Bürgerkrieg und sohin seine diesbezügliche Einstellung gehört hätten; ebenso habe er ursprünglich behauptet, dass es Freunden von ihm gelungen sei, ihn "freizukaufen", während er später vorgetragen habe, er wäre von einem Offizier, dem Freund eines Freundes, - offensichtlich ohne Bezahlung - freigelassen worden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, und sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass er tatsächlich ins Blickfeld der Behörden geraten wäre, könne auch unter Bedachtnahme auf die allgemeine Situation in seinem Heimatland seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden.
Was die Entscheidung nach § 8 AsylG anlange, so sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr iS des § 57 Abs. 1 FrG sei es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Umstände konkret und in sich stimmig schildere, und dass diese Gründe objektivierbar seien. Eine Glaubhaftmachung seines individuellen Vorbringens sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Er habe auch nicht dargetan, dass gleichsam jeder, der nach Angola zurückkehre, einer Gefährdung iS des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Weiters habe er hinsichtlich seiner Existenzgrundlage in Angola angegeben, dass er eine eigene Schlosserei gehabt hätte und dass die Versorgungslage in Luanda auf Grund des dortigen Hafens gut gewesen wäre.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
1. Zur Entscheidung nach § 7 AsylG:
Der Beschwerdeführer wendet sich in umfangreichen Ausführungen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dabei ist ihm darin zu folgen, dass seinem im bekämpften Bescheid erwähnten "permanenten Lächeln" für sich betrachtet keine Bedeutung beigemessen werden durfte. Die Verwertung eines derartigen Umstandes verbietet sich im konkreten Fall schon deshalb, weil der aus Angola stammende Beschwerdeführer nicht ohne weiteres an mitteleuropäischen Verhaltensmustern gemessen werden kann.
Ungeachtet dieses berechtigten Einwandes hält die behördliche Beweiswürdigung der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand. Das erwähnte Lächeln hat die belangte Behörde nämlich nicht als tragenden Gesichtspunkt herangezogen, sondern sie hat dazu ausgeführt, dass es "höchstens zur Abrundung eines Gesamtbildes dienlich sein" könne. Ihre zentralen Erwägungen betreffend einzelne Widersprüchlichkeiten des Vorbringens im Verwaltungsverfahren vermag die vorliegende Beschwerde jedoch jedenfalls im Ergebnis nicht zu erschüttern. Im Hinblick darauf war die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Entscheidung der belangten Behörde in der Asylfrage bekämpft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Entscheidung nach § 8 AsylG:
Die behördliche Beurteilung zu diesem Spruchpunkt knüpft allein an das Vorbringen des Beschwerdeführers an und enthält - ungeachtet des notorischen Bürgerkriegs - keine Feststellungen zur allgemeinen Situation in Angola. Demgegenüber zitiert die Beschwerde aus dem Dokument "Ergänzende UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola" vom 4. Juli 2000 wie folgt:
"Die Lage in Luanda ist gekennzeichnet durch eine tiefgreifende soziale und wirtschaftliche Krise, denn obgleich Luanda selbst bislang nicht Ort kriegerischer Auseinandersetzungen war, werden die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des andauernden Krieges auf die Hauptstadt und die Küstenregion immer gravierender. In den letzten Monaten hat sich die Situation insgesamt weiter verschlechtert, und Beobachter gehen davon aus, dass die zukünftige Entwicklung, beispielsweise infolge erwarteter Ernteausfälle, noch dramatischere Ausmaße annehmen wird. Bereits jetzt stirbt Schätzungen zufolge eines von drei angolanischen Kindern vor dem Erreichen des 5. Lebensjahres, einer von 133 Angolanern ist von Minen verstümmelt worden, und das durchschnittliche Lebensalter liegt bei derzeit lediglich 42 Jahren. Infrastrukturell angelegt für weniger als eine halbe Million Einwohner, leben derzeit, bedingt durch die große Anzahl von Binnenflüchtlingen, ca. 4 Millionen Menschen und damit ein Drittel der auf 12 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas in Luanda. Dies hat zur Folge, dass die Mehrheit der Einwohner Luandas weit unterhalb der Armutsgrenze buchstäblich um ihr Überleben kämpft. Zwar werden noch Lebensmittel und Dienstleistungen auf dem freien Markt angeboten, diese sind jedoch nur für jene Personen erhältlich, die über die erforderlichen Geldmittel - bei einer galoppierenden Inflationsrate von über 3000% - und Beziehungen verfügen. Die Hilfsorganisationen wiederum - neben UN-Organisationen sind etwa 150 internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen vor Ort tätig - sind nicht in der Lage, die Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigsten sicherzustellen, sondern müssen sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Hinzu kommt, dass es für neueintreffende Personen immer aussichtsloser wird, auch nur ein Dach über dem Kopf zu finden. Bedenklich ist vor allem auch der eklatante Mangel an sauberem Trinkwasser, sowie sich überhaupt die sanitären Einrichtungen insgesamt in einem völlig desolaten Zustand befinden. Des Weiteren ist die Elektrizitätsversorgung vollkommen unzureichend. Schließlich ist nurmehr für eine äußerst mangelhaft funktionierende medizinische Versorgung gesorgt, bei gleichzeitig verstärktem Auftreten von Malaria- und HIV-Infektionen. Die hohe Arbeitslosigkeitsrate in ganz Angola bei Schätzungen zufolge ca. 175.000 jährlich neu auf den Arbeitsmarkt drängenden Arbeitsuchenden ist in Luanda besonders bedrückend. Als nahezu zwangsläufige Folge dieser desolaten Verhältnisse sind Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution an der Tagesordnung, und das Straßenbild Luandas ist geprägt von obdachlosen Erwachsenen und Straßenkindern sowie von Kriegsinvaliden und Minenopfern.
Von den katastrophalen Lebensbedingungen in Luanda sind Binnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte abgelehnte Asylbewerber naturgemäß besonders betroffen, da sie im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügen, die ihnen die lebenswichtige Orientierung erleichtern. Zudem sieht sich die Vertretung des UNHCR in Angola außerstande, weitere Neuankömmlinge in Luanda zu versorgen.
Für die Küstenregion gilt, dass sich die Situation dort in den letzten Monaten erheblich verschlechtert hat und insbesondere die Gefahr droht, dort unmittelbar in das Kriegsgeschehen involviert zu werden. So fanden in der letzten Zeit Angriffe der UNITA auf das Umland von größeren Städten, z.B. in den Regionen um Benguela, Huila und Kwasa Sul statt. Letztlich ist auch nicht auszuschließen, dass das Kriegsgeschehen auf Luanda übergreift, da dort zentrale Institutionen der Regierung zur Kriegsplanung und - durchführung angesiedelt sind.
Darüber hinaus kommt es nach den Erkenntnissen von UNHCR vor allem in und um Luanda vermehrt zu zwangsweisen Rekrutierungen seitens der Regierungsarmee, wovon selbst Minderjährige von lediglich 13 oder 14 Jahren betroffen sind.
Vor dem Hintergrund katastrophaler Lebensbedingungen und erheblicher Sicherheitsrisiken sowie der ausgesprochen angespannten Aufnahmekapazitäten in Luanda bittet UNHCR die Staaten nochmals eindringlich, Rückführungen abgelehnter Asylbewerber nach Angola, einschließlich Luanda und der Küstenregion, so lange auszusetzen, bis eindeutige Fortschritte im Hinblick auf eine friedliche Beilegung des Konfliktes in Angola erkennbar sind."
Zwar gab der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde auf die Frage, wie es ihm in Luanda wirtschaftlich ergangen sei, an, dass er dort seit 1994 eine eigene Schlosserei gehabt habe, und beantwortete er die weitere Frage nach der allgemeinen Versorgungslage in Angola damit, dass die Situation in Luanda gut sei, "dort haben wir den Hafen, da kommen viele Waren an". Zum Einen sind diese Aussagen jedoch im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Vorhalt, er könne in einen anderen Landesteil von Angola zurückkehren, zu sehen ("Den Konflikt gibt es im ganzen Land. Außerhalb von Luanda ist es noch schlimmer. In Luanda selbst ist die Lage noch einigermaßen unter Kontrolle durch die Vereinten Nationen, in den Provinzen aber nicht, dort wurde auch mein Onkel ermordet."). Zum Anderen aber - und darauf weist die Beschwerde zutreffend hin - erfasst diese Darstellung der Verhältnisse die Lage vor der Ausreise des Beschwerdeführers im November/Dezember 1999, sodass daraus nur beschränkt Schlüsse auf die aktuelle Situation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unter Zugrundelegung einer hypothetischen Abschiebung des Beschwerdeführers gezogen werden können. Eine rein vergangenheitsbezogene Beurteilung wird dem prognostischen Charakter des § 57 FrG jedoch nicht gerecht, die genannte Bestimmung erfordert eine aktuelle Betrachtung, die naturgemäß neben den schon durch die Ausreise des Fremden bewirkten individuellen auch die allgemein eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat in den Blick zu nehmen hat. Eine derartige aktuelle Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, für den gedachten Fall seiner Abschiebung lässt der bekämpfte Bescheid vermissen. Schon im Hinblick darauf steht dem nunmehrigen Hinweis der Beschwerde auf den zitierten Bericht vom 4. Juli 2000 das Neuerungsverbot nicht entgegen, zumal notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie "bloß" für die Entscheidung nach § 8 AsylG von Relevanz sind, von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465; allgemeiner das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348). Im Übrigen ist der erwähnte Bericht vom 4. Juli 2000, wenngleich ihn die belangte Behörde nicht in ihre Entscheidung hat einfließen lassen, ohnehin - gleich einer "Angola-Information" des (deutschen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Juni 2000 - Bestandteil der Verwaltungsakten, weshalb seine Heranziehung auch von daher geboten gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die zuletzt erwähnte "Angola-Information" zu Punkt 3.3 "Versorgungslage in Luanda und Überlebensfähigkeit für Rückkehrer" u. a. Folgendes ausführt:
"Der einzig mögliche Abschiebeweg für abgelehnte angolanische Asylbewerber führt über den internationalen Flughafen von Luanda.
Diese haben dann die Möglichkeit, entweder in der Hauptstadt
Luanda zu bleiben oder sich in die nicht oder weniger vom
Bürgerkrieg betroffenen und unter Kontrolle der Regierung
stehenden Landesteile zu begeben. ... Hinsichtlich der Hauptstadt
Luanda stellt sich die Lage so dar, dass dort die große Mehrheit
der Bevölkerung keinen Zugang zu einer ausreichenden Versorgung
mit Lebensmitteln, adäquater medizinischer Betreuung oder zu
sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen hat. ... Die
Regierung sorgt dafür, dass über besondere Wege ausreichend Nahrungsmittel in der Stadt erhältlich sind. Allerdings sind sie für viele Menschen zu teuer, was zu Unterernährung führt. Es ist in Luanda jedoch noch immer eine Reihe von nationalen unter internationalen Hilfsorganisationen vertreten. ... Zahlreiche Hilfsorganisationen verteilen selektiv Lebensmittel an schwache Gruppen. Auch auf Grund von deren Tätigkeit ist nach Angabe des Auswärtigen Amtes vom 08.12.1999 in den vom Bürgerkrieg nicht berührten Landesteilen eine Grundversorgung der Bevölkerung zumindest auf niedrigem Niveau bisher gewährleistet. Nach neuerer Angabe des Auswärtigen Amtes vom 03.05.2000 ist eine ausreichende Versorgung aller Betroffenen mit Nahrungsmitteln trotz der Bemühungen von internationalen Hilfsorganisationen nicht überall verlässlich sichergestellt. Auf welche Landesteile sich diese Angabe bezieht, wird nicht näher ausgeführt. ..."
Nach dem Gesagten leidet der bekämpfte Bescheid in seinem Ausspruch zu § 8 AsylG, weil er sich mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers für den gedachten Fall seiner Abschiebung nach Angola nicht auseinander gesetzt hat, an einem Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiter gehende Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine Situation, die seine Abschiebung iS des § 57 FrG unzulässig machen würde.
Der die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola feststellende Spruchteil war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. Jänner 2002
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010030.X00Im RIS seit
11.04.2002