Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung einer irrigen Rechtsansicht einen Aufhebungsbeschluß mit Rechtskraftvorbehalt faßt, vermag der OGH auch dann, wenn bei Ablehnung dieser Rechtsansicht der Sachverhalt für die Entscheidung reif wäre, nicht selbst mit Urteil zu entscheiden, sondern hat den Aufhebungsbeschluß aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043938Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0010OB00934_5300000_001