RS OGH 1954/1/20 1Ob1022/53, 1Ob558/85, 4Ob615/89, 3Ob64/98b, 2Ob89/08i, 3Ob102/12i

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Veröffentlicht am 20.01.1954
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Norm

ZPO §268 IIC

Rechtssatz

Gemäß § 268 ZPO ist der Zivilrichter nur an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Eine solche Bindung besteht aber im Falle eines Freispruches im Strafverfahren oder seiner Einstellung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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