Norm
ZPO §268 IICRechtssatz
Gemäß § 268 ZPO ist der Zivilrichter nur an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Eine solche Bindung besteht aber im Falle eines Freispruches im Strafverfahren oder seiner Einstellung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012