Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die Benützung einer gemeinsamen Sache kann so geregelt werden, daß alle Miteigentümer die Sache zusammen benützen oder daß jeder oder einige von ihnen einen bestimmten Teil der Sache zur persönlichen Benützung zugewiesen erhalten oder daß ein Nutzen hieraus durch Überlassung des Gebrauches der Sache ganz oder zum Teil an einen Dritten gegen Entgelt erzielt wird. Es muß aber keineswegs jedem Miteigentümer gerade en seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Sachen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. So ist es durchaus möglich, daß bei einem Teil der Miteigentümer eines Hauses ein persönlicher Bedarf nach Räumen besteht und deshalb diesen allein das ganze Haus oder zumindest ein ihren Miteigentumsanteil übersteigender Teil zur persönlichen Benützung überlassen wird. Der dadurch diesem Teil der Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen kann durch eine entsprechende Gegenleistung, etwa durch Entrichtung eines Benützungsentgeltes, ausgeglichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0013575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020