Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozesshandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011