Norm
AnfO §13Rechtssatz
Das Begehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen gründet, hat grundsätzlich auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung zu lauten, oder, ähnlich wie bei einer Hypothekarklage, auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050359Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0030OB00846_5300000_002