Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der im Interesse der GmbH einem Dritten zu einem ruinösen Geschäft rät, besteht mangels festgestellten eigenen Interesses des Geschäftsführers kein persönlicher Schadenersatzanspruch des Dritten.
Schadenersatzpflichtig ist lediglich die Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023805Dokumentnummer
JJR_19540127_OGH0002_0010OB00796_5300000_001