Norm
ZPO §423Rechtssatz
Das Verbot der Anfechtbarkeit gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht einen Antrag auf Ergänzung seines Urteiles abweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019