Norm
EO §290Rechtssatz
Die Pfändung einer den vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruch übersteigenden Forderung ist ohne Beschränkung möglich, da erst bei der Überweisung der gepfändeten Forderung das Erforderliche zu veranlassen ist, damit der Überschuß dem Verpflichteten zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003796Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010