Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Amtswegige Berichtigung eines Urteiles, welche wohl in den Gründen - nicht aber im Spruch - einen Teil des Begehrens abweist, im Verfahren über die Berufung des Klägers, der Ergänzungsantrag versäumt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041556Dokumentnummer
JJR_19540203_OGH0002_0030OB00044_5400000_001