Norm
ABGB §479Rechtssatz
Anwendung des § 479 ABGB auch dann, wenn die Frage strittig ist, ob eine nicht verbücherte Servitut eingeräumt wurde oder nur ein jederzeit widerrufliches Recht (vgl auch 4 Ob 224/53 und 3 Ob 376/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0011629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011