Norm
ABGB §879 Z4 DIRechtssatz
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich.
1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen Wert und Leistung und Gegenleistung bestehen.
2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss dieses Missverhältnis gekannt haben.
3.) Es muss bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Verhältnis oder Eigenschaften vorhanden gewesen sein, die ihn hinderten, sein Interesse gehörig zu wahren. Wenn nur einer dieser Voraussetzungen fehlt, unterliegt ein Geschäft nicht der Beurteilung als eines wucherischen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022