Norm
ZPO §499Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist auch dann an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden, wenn erst nach dem Aufhebungsbeschluss in dieser Rechtsfrage eine gegenteilige, ins Spruchrepertorium eingetragene Entscheidung ergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016