Wird nur ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG gestellt, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise, ein solches nach § 50 EheG und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Ehescheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen.
Beisatz: Hat der Kläger ausdrücklich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten beantragt, so schließt dies eine Scheidung der Ehe nach § 50 EheG aus. Für Umstände, die - weil sie bei Vorliegen zur Klagsabweisung führen müssen - eheerhaltend sind, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat daher im Verfahren über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG bei Vorhandensein ausreichender Indizien von Amts wegen zu untersuchen, ob das Verhalten der beklagten Partei auf einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG beruht. (T1)
Vgl; Beis wie T1 nur: Hat der Kläger ausdrücklich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten beantragt, so schließt dies eine Scheidung der Ehe nach § 50 EheG aus. (T2)