Norm
ZPO §277Rechtssatz
Das Abweichen von den erstrichterlichen Feststellungen erfordert, daß ein Beschluß auf Wiederholung auch dieses Beweises (Vernehmung eines Zeugen durch das ersuchte Gericht) gefaßt wird und insbesondere, daß die mit den Zeugen aufgenommenen Protokolle verlesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040327Dokumentnummer
JJR_19540203_OGH0002_0020OB00901_5300000_001