Norm
StPO §170 Z1Rechtssatz
Das Eideshindernis des § 170 Z 1 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich im Verfahren Umstände, wie etwa die zufällige Anwesenheit des Zeugen auf dem Tatort, ergeben, die an sich den Verdacht erwecken können, daß der Zeuge die strafbare Handlung, derentwegen er abgehört wird, selbst begangen oder daran teilgenommen haben könnte oder wenn das Vorliegen solcher Umstände bloß vom Verteidiger oder vom Angeklagten im Zuge seiner Verantwortung ohne Anführung konkreter Verdachtsumstände behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097682Dokumentnummer
JJR_19540203_OGH0002_0050OS00147_5400000_001