RS OGH 1954/2/3 5Os147/54, 12Os41/65

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Veröffentlicht am 03.02.1954
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Norm

StPO §170 Z1

Rechtssatz

Das Eideshindernis des § 170 Z 1 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich im Verfahren Umstände, wie etwa die zufällige Anwesenheit des Zeugen auf dem Tatort, ergeben, die an sich den Verdacht erwecken können, daß der Zeuge die strafbare Handlung, derentwegen er abgehört wird, selbst begangen oder daran teilgenommen haben könnte oder wenn das Vorliegen solcher Umstände bloß vom Verteidiger oder vom Angeklagten im Zuge seiner Verantwortung ohne Anführung konkreter Verdachtsumstände behauptet wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 147/54
    Entscheidungstext OGH 03.02.1954 5 Os 147/54
    Veröff: EvBl 1954/305 S 430
  • 12 Os 41/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 12 Os 41/65
    Veröff: SSt XXXVI/29 = EvBl 1965/435 S 639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097682

Dokumentnummer

JJR_19540203_OGH0002_0050OS00147_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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