Norm
ZPO §527 Abs2 B4Rechtssatz
Wenn § 527 Abs 2 ZPO von einer nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung spricht, so ist dies im weiteren Sinne aufzufassen. Ein solcher Auftrag liegt nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht neue Tatsachen zu erheben hat, sondern auch dann, wenn es Unklarheiten, Widersprüche des bisherigen Verfahrens und der Entscheidung zu beheben oder die Begründung der Entscheidung nachzutragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044066Dokumentnummer
JJR_19540204_OGH0002_0010OB00049_5400000_001