Norm
KartG 1959 §3Rechtssatz
Der Beitritt von neuen Mitgliedern zu einem Kartell ist keine Änderung des Kartellvertrages. Die Kartellkommission hat die Meldung eines solchen Beitrittes nur zur Kenntnis zu nehmen, ohne berechtigt zu sein, sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Zurkenntnisnahme ist kein anfechtbarer Beschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0063373Dokumentnummer
JJR_19540204_OGH0002_000OKT00008_5300000_001