Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Das Gebot, die Störung zu unterlassen, enthält das Gebot, den Zustand, aus dem die fortdauernde Störung entsteht, zu beseitigen (Aufstellung einer Planke und Versperrthalten des Tores durch den Verpflichteten; Exekution durch Aufsperren des Tores zulässig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004737Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012