Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Rauschzustand im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) liegt vor, wenn der Kraftfahrer eine derartige Menge Alkohol zu sich genommen hat, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge der Alkoholisierung zu verneinen ist, mag auch sein Zustand im gewöhnlichen Leben die Bezeichnung des Rauschzustandes noch nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0092290Dokumentnummer
JJR_19540205_OGH0002_0050OS01123_5300000_001