Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Über die einredeweise geltendgemachte Gegenforderung darf nicht vor der Entscheidung über die Klagsforderung erkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn über die Gegenforderung, im Sinne ihres Nichtbestehens erkannt wird. Entscheidet das Gericht dennoch zuerst über die Gegenforderung, so ist es über das nur hilfsweise gestellte Begehren hinausgegangen und hat eine Rechtslage geschaffen, die einer Überschreitung des Klagebegehrens gleichzustellen ist. In einer solchen Gesetzesverletzung ist eine im Gesetz nicht aufgezählte Nichtigkeit zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040975Dokumentnummer
JJR_19540207_OGH0002_0020OB00883_5400000_001