Norm
1.DVEheG §76Rechtssatz
In Ehesachen ist die Rückverweisung durch das Berufungsgericht unzweckmäßig. Das Berufungsgericht selbst hat zweckmäßigerweise selbst die Beweisergänzungen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042383Dokumentnummer
JJR_19540210_OGH0002_0010OB00951_5300000_001