Norm
ABGB §810Rechtssatz
Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach § 218 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.
Anmerkung
WiederaufnahmeEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016