Norm
ASVG §332 Abs1 CRechtssatz
Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grund der sachlichen und zeitlichen Deckungskongruenz. Die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftpflichtigen zustehen, müssen ihrer Art nach gleich sein. (siehe auch 2 Ob 19/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0085405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022