Norm
ZPO §41 C2Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019