Norm
ABGB §1101 DRechtssatz
Der Mietzinskläger hat das Recht, daß die vom Mieter in den Bestandgegenstand eingebrachten Fahrnisse "nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen, daher es außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten hiezu keiner Tagsatzung bedarf". Es ist weder die Bescheinigung des Anspruches, noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005182Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0010OB00109_5400000_001