RS OGH 1954/2/17 1Ob91/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
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Norm

KO §81 Abs1
KO §110
ZPO §1 Bb

Rechtssatz

Im Prüfungsprozeß ist der Masseverwalter nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der Konkursmasse beteiligt. Die Klage ist nach § 110 Abs 1 erster Satz KO zwar gegen denjenigen zu richten, der die Richtigkeit oder die Rangordnung der Klagsforderung bestreitet. Ist dies der Masseverwalter, handelt es sich aber dennoch nicht um einen persönlichen Schritt des Masseverwalters, sondern um eine Rechtshandlung namens der Konkursmasse.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 91/54
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 1 Ob 91/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035209

Dokumentnummer

JJR_19540217_OGH0002_0010OB00091_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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