Norm
KO §81 Abs1Rechtssatz
Im Prüfungsprozeß ist der Masseverwalter nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der Konkursmasse beteiligt. Die Klage ist nach § 110 Abs 1 erster Satz KO zwar gegen denjenigen zu richten, der die Richtigkeit oder die Rangordnung der Klagsforderung bestreitet. Ist dies der Masseverwalter, handelt es sich aber dennoch nicht um einen persönlichen Schritt des Masseverwalters, sondern um eine Rechtshandlung namens der Konkursmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035209Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0010OB00091_5400000_001