Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Grundsätzlich können durch Statutenänderungen erworbene Sonderrechte der Mitglieder nicht beeinträchtigt werden, es sei denn die Mitglieder hätten sich statutenmäßig den Mehrheitsbeschlüssen der Generalversammlung hinsichtlich der Sonderrechte unterworfen. (Genossenschaftliche Nutzungsrechte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025728Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0030OB00005_5400000_001