Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Der Machthaber kann unter Umständen auch dann, wenn ihm kein bestimmter Preis für den Verkauf vorgeschrieben wurde, als Vertragspartner des Machtgebers handeln und auftreten, selbst wenn seine Vollmacht nicht darauf lautet. Das Eigentum nach § 367 ABGB erwirbt er nur dann, wenn der Veräußerungsantrag - abgesehen vom Mangel des Eigentums - den allgemeinen Bedingungen der Gültigkeit des Vertrages entsprochen hat. Der vom Vertrauensmann mit dem Verkauf beauftragte Dritte erwirbt im Falle des Selbsteintrittes nur dann nach § 367 ABGB Eigentum, wenn er bei Durchführung des Selbsteintrittes redlich vorgegangen ist. Hat er das Geschäft nicht dem erhaltenen Auftrag gemäß unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers treu besorgt, also insbesondere zu einem Preis die Sache an sich gebracht, der offenkundig unter dem wahren Wert der Sache gelegen ist, so ist auch das Eigentum der Sache auf ihn nicht übergegangen und es muß daher die Sache, wenn er sie weiter veräußert hat, dem wahren Eigentümer gemäß § 1041 ABGB ausfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012007Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0030OB00084_5400000_001