Norm
EheG §49Rechtssatz
Die im Ehestreit nach § 55 EheG obsiegende Klägerin, die ausdrücklich die Geltendmachung von Scheidungsgründen nach § 49 EheG zurückgezogen hat, daher die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wurde, kann nicht die auf §§ 47, 49 EheG gestützte Wiederaufnahme zum Zwecke der Erreichung eines Schuldausspruches begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044415Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0010OB00085_5400000_001