RS OGH 1954/2/17 3Ob70/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 D2
ABGB §1175 G
MG §19 Abs2 Z11

Rechtssatz

Benützungsregelung über Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die zu einem Unternehmen gehören, das der Witwe und dem Sohn des Erblassers eingeantwortet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015700

Dokumentnummer

JJR_19540217_OGH0002_0030OB00070_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten