Norm
ABGB §797Rechtssatz
Mangels einer Einantwortung kann kein erbrechtlicher Erwerb angenommen werden, wohl aber können die zur Erbschaft Berufenen, wenn eine Abhandlung unterbleibt, in eine Art Besitzverhältnis zu den Nachlassgegenständen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016