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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde der Belvedere Bauträger- und Liegenschaftsbetreuungsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Spohn/Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 13. November 2001, Zl. MD-VfR-B IX-5, 6 und 7/01, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1993 wurde die Baubewilligung für bauliche Abänderungen und für die Aufstockung sowie den Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes in Wien IX, Alserbachstraße 13, erteilt. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. November 1993 wurden Abweichungen vom genehmigten Bauvorhaben bewilligt (erster Planwechsel). Ein zweites Planwechselgesuch wurde nicht bewilligt, weil eine Grundstücksmiteigentümerin ihre Zustimmung zurückgezogen hatte. Nach einer auf dem Zivilrechtsweg erfolgten Einigung sämtlicher Grundmiteigentümer wurde am 14. September 1999 abermals um Bewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (zweiter Planwechsel) angesucht. Die Grundstücksmiteigentümerin hat ihre Zustimmung erneut zurückgezogen. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37/9 vom 2. Mai 2001 wurde die antragsgegenständliche Baubewilligung versagt.
Gegen diesen Bescheid haben namentlich angeführte Miteigentümer sowie die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin berufen, wobei die namentlich angeführten Grundstücksmiteigentümer ihre Berufung mit einem begründeten Berufungsantrag versehen haben, wogegen die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt hat, dass der erstinstanzliche Bescheid inhaltlich und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.
In der Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, alle Berufungswerber seien lediglich Miteigentümer, Bauwerberin sei die Immoteg Immobilienverwertung GesmbH. Den Berufungswerbern als Grundmiteigentümern der von der Bebauung betroffenen Liegenschaft komme nur Parteistellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens ihrer Zustimmung zu, nicht aber hinsichtlich der Zustimmung von anderen Grundmiteigentümern oder sonstigen Belangen des Bauverfahrens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere auf eine Entscheidung in merito sowie im Recht auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung: die Berufung dürfe nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung auffordern müssen, weil der Berufung ein begründeter Berufungsantrag fehlt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, unverzüglich die Behebung der Mängel zu veranlassen. Aus anwaltlicher Vorsicht werde weiters vorgebracht, dass die Zurückziehung der Zustimmung zum Bauvorhaben durch eine Miteigentümerin kein Grund sei, den zweiten Planwechsel nicht zu genehmigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen, weil die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, vielmehr wurde, wie sich eindeutig aus dem Spruch und auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, die Berufung inhaltlich erledigt, d.h. sie wurde abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin lediglich Grundstücksmiteigentümerin, nicht aber gleichzeitig Bauwerberin ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nicht eingeräumt wird. Er kann daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1975, Slg. Nr. 8897/A, vom 10. November 1988, Zl. 86/06/0275, u.v.a.).
Durch die inhaltliche Erledigung (Abweisung) ihrer Berufung wurde daher die Beschwerdeführerin in keinem durch die Bauordnung für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
§ 13 Abs. 3 AVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet wie folgt:
"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Dass die Beschwerdeführerin nicht Bauwerberin war, hat die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge dem Akteninhalt, insbesondere dem Baubewilligungsansuchen vom 13. September 1999, dem Schreiben der Hausverwaltung vom 8. November 1999 sowie den Einreichplänen vom Jänner 1999 entnommen. Dass sie unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin nicht zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Berufung veranlasst hat, ist als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Ein Verfahrensmangel führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d.h., dass die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheidergebnis hätte gelangen können. In einem derartigen Fall ist es aber erforderlich, dass in der Beschwerde bereits die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ausgeführt und dargetan wird, was die Beschwerdeführerin für den Fall der Vermeidung des Verfahrensmangels vorgebracht hätte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf S. 591 oben zit. hg. Judikatur). Die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen darzulegen, welche wesentlichen Tatsachen sie für den Fall der Vermeidung des Verfahrensmangels in ihrem nachgereichten, begründeten Berufungsantrag der Behörde bekannt gegeben hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2002
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050022.X00Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012