- 3 Ob 83/54
Veröff: SZ 28/37 = EvBl 1954/95 S 144
- 3 Ob 637/56
nur: Besitzer im Sinne des
§ 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war. (T1) Veröff: RZ 1957,103
- 6 Ob 141/64
nur T1; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Besitz des Werkes auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Recht beruht. (T2) Veröff: SZ 37/145
- 4 Ob 569/64
Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 569/64
- 2 Ob 282/67
nur T1; Veröff: SZ 40/136 = RZ 1968,53 = ZVR 1968/208 S 324
- 7 Ob 17/68
Entscheidungstext OGH 07.02.1968 7 Ob 17/68
nur T1; Beisatz: Als Besitzer im Sinne des
§ 1319 ABGB ist anzusehen, wer das Gebäude, das Werk oder den Teil davon, der mangelhaft war und von dem die Gefahr ausgegangen ist, innehat oder benützt, sofern von ihm die Verhinderung des Schadens zu erwarten ist. (T3) Veröff: MietSlg 20210 = EvBl 1968/192 S 322 = ImmZ 1968,216
- 7 Ob 203/68
Entscheidungstext OGH 23.10.1968 7 Ob 203/68
nur T1
- 5 Ob 309/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 5 Ob 309/69
nur T1; Veröff: JBl 1970,623 = EvBl 1970/224 S 399
- 4 Ob 645/71
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 645/71
Beisatz: Mieter einer Wohnung. (T4) Veröff: MietSlg 24200
- 7 Ob 134/72
Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 134/72
nur T1
- 5 Ob 141/72
Entscheidungstext OGH 19.09.1972 5 Ob 141/72
nur T1
- 5 Ob 87/75
Entscheidungstext OGH 17.06.1975 5 Ob 87/75
nur T1; Beisatz: Der Unternehmer ist Besitzer bis zur Übergabe des Werkes an den Liegenschaftseigentümer als Bauherrn. (T5) Veröff: MietSlg 27235
- 8 Ob 262/75
Entscheidungstext OGH 14.01.1976 8 Ob 262/75
nur T1
- 6 Ob 670/78
Entscheidungstext OGH 03.11.1978 6 Ob 670/78
Veröff: RZ 1980/24 S 134
- 6 Ob 549/80
nur T1; Beisatz: Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall. (T6)
- 1 Ob 624/82
Entscheidungstext OGH 16.07.1982 1 Ob 624/82
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 2 Ob 657/85
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer Besitzer ist, wobei sich dieser Begriff nicht mit dem des
§ 309 ABGB deckt: hier: Einbrechen einer schadenhaften Wasserableitung. (T7) Veröff: JBl 1986,523 = MietSlg 38/8
- 9 ObA 66/87
nur T1; Beisatz: Daher ist auch der Baumeister vor Abnahme des Baues "Besitzer" im Sinne des
§ 1319 ABGB. (T8)
- 7 Ob 584/88
nur T1; Veröff: SZ 61/132
- 2 Ob 599/92
nur T1; Veröff: EvBl 1994/8 S 50
- 2 Ob 63/93
nur T1
- 4 Ob 2163/96h
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2163/96h
nur T1; Beisatz: Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann, in moderner Terminologie also der Halter. (T9); Beisatz: Besitzer eines Kalksilos ist während der Bauarbeiten das Bauunternehmen, das über den Gebrauch des Kalksilos disponieren kann. (T10)
- 4 Ob 2334/96f
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
Auch; nur T1; Beisatz: Also derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, der die Verfügungsgewalt über sie hat. (T11)
- 5 Ob 77/97b
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Nach moderner Terminologie ist darunter der "Halter" zu verstehen, wie ihn
§ 1320 ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist; es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer beziehungsweise Halter zur Sache steht. Maßgeblich ist eine Sachbeziehung (im Fall des
§ 1319 ABGB eine Beziehung zum Bauwerk), die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen. (T12) Beisatz: Hier: Besitzer eines Imbissstandes. (T13)
- 4 Ob 104/97s
nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 70/71
- 10 Ob 2444/96a
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2444/96a
Vgl auch
- 3 Ob 36/98k
nur T1; Beis wie T13
- 2 Ob 357/97g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette). (T14)
- 7 Ob 215/98p
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
- 3 Ob 119/99t
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umstürzen einer Fernsehkamera. (T15) Beisatz: Ähnlich wie bei Häusern wird in erster Linie der Eigentümer als Halter anzusehen sein, wenn nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung führen. (T16)
- 6 Ob 21/01h
Auch; nur: Besitzer im Sinne des
§ 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden. (T17) Beisatz: Ersatzpflichtig ist auch der Fruchtnießer. (T18); Veröff: SZ 74/78
- 2 Ob 281/01i
nur T1; Beis wie T9
- 5 Ob 291/01g
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T12
- 1 Ob 129/02f
Auch; nur T17; Beisatz: Als solcher wird der "Halter" des Gebäudes oder Werks verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie hat und deshalb in der Lage ist, eine Gefahr durch die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden und hiezu durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk auch verpflichtet ist. (T19); Veröff: SZ 2002/87
- 6 Ob 80/02m
Vgl
- 4 Ob 56/04w
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Halter in diesem Sinn eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes ist damit die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T20)
- 7 Ob 38/05x
Auch; nur T1
- 5 Ob 162/06v
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T19; Beis wie T20
- 9 Ob 79/06t
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Rechtsprechung dehnt den „Besitzer"-Begriff des
§ 1319 ABGB relativ weit - im Sinne eines „Halters" - aus und hat auch schon den Bauführer-vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn-als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung beurteilt. (T21)
- 5 Ob 261/08f
Vgl; Beisatz: Für deliktische Schadenersatzansprüche nach
§ 1319 ABGB haftet die Eigentümergemeinschaft. (T22)
- 1 Ob 87/09i
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Es kommt nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer Besitzer ist, wobei sich dieser Begriff nicht mit dem des
§ 309 ABGB deckt. (T23); Beis wie T9
- 4 Ob 75/09x
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: „Besitzer" einer Gruft ist im Zweifel der jeweilige Benützungsberechtigte (Grabberechtigte). (T24)
- 6 Ob 90/12x
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 90/12x
Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Die Bauführerin ist trotz Verfügung eines Baustopps durch die Baubehörde etwa 4 Monate vor Schadenseintritt Besitzer. (T25)
- 7 Ob 148/15p
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
Ähnlich; Beis wie T20; Beis wie T22
- 9 Ob 19/19p
Auch; Beis wie T16; Beis wie T21