Norm
ABGB §33Rechtssatz
Die Grundsätze des internationalen Privatrechtes gelten nicht nur von Staat sondern analog als interlokales oder interprovinziales Privatrecht. ( Kläger in Wien, Beklagte in Lübeck, vereinbarter Erfüllungsort Wien ).
Wenn der "Schwerpunkt" des Rechtsverhältnisses nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich war, dann ist auch das österreichische Währungsrecht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009218Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0020OB00860_5300000_001