Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Der OGH hält an der in der Entscheidung SSt 17/20 dargelegten Rechtsansicht fest, daß in der Nichtbefolgung von Aufträgen der Kammer ein Vergehen gegen die Berufspflichten zu erblicken ist. Diese Rechtsansicht findet eine Stütze im Pkt 29 der seither erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, in dem es ausdrücklich heißt, daß es zu den Berufspflichten gehört, den finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Kammer pünktlich nachzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0054863Dokumentnummer
JJR_19540218_OGH0002_0000DS00073_5300000_001