TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1097

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 2001, Zl. 603.913/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Egg/Bregenzerwald, 2. Patrick Rohner, 1050 Wien, Geigergasse 11/13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 14. Februar 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Egg/Bregenzerwald mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern.

Seit 28. Jänner 2000 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien V gemeldet. In der Wohnsitzerklärung (§ 15a MeldeG) gab der Zweitmitbeteiligte an, er studiere in Wien und trete den Weg zum Studienplatz in Wien I grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an. In der Wiener Wohnung lebe er gemeinsam mit seiner 1979 geborenen Lebensgefährtin, die dort ebenfalls mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet sei.

Der erstmitbeteiligte Bürgermeister verwies darauf, dass sich der Zweitmitbeteiligte lediglich vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Wien aufhalte. Auf Grund der gesellschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte sei aber Egg nach wie vor Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Egg/Bregenzerwald ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Egg/Bregenzerwald, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet. Der Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse mit seiner Lebensgefährtin wohnt, schadet schon deshalb nicht, weil auch diese in Wien nur einen weiteren Wohnsitz hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051097.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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