RS OGH 1954/2/22 IVZR212/53

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Veröffentlicht am 22.02.1954
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Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

Unterhält der nach § 48 EheG auf Scheidung klagenden Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmäßig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Lebensgrundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind.

Veröff: JR 1954,260 = MDR 1954,352

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103321

Dokumentnummer

JJR_19540222_AUSL000_0040ZR00212_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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