Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Unterhält der nach § 48 EheG auf Scheidung klagenden Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmäßig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Lebensgrundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind.
Veröff: JR 1954,260 = MDR 1954,352
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103321Dokumentnummer
JJR_19540222_AUSL000_0040ZR00212_5300000_001