Norm
ABGB §1004Rechtssatz
Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016