RS OGH 1954/2/24 1Ob121/54, 1Ob830/54, 4Ob518/75, 6Ob626/77, 6Ob751/78, 1Ob641/83, 3Ob55/98d, 6Ob286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1954
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Norm

ABGB §1004
ABGB §1170

Rechtssatz

Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/54
    Entscheidungstext OGH 24.02.1954 1 Ob 121/54
    Beisatz: Zur Verjährung siehe bei §§ 1013, 1486 ABGB. (T1) Veröff: SZ 27/49
  • 1 Ob 830/54
    Entscheidungstext OGH 26.01.1955 1 Ob 830/54
    nur: Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. (T2)
  • 4 Ob 518/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 518/75
    nur T2; Beisatz: Falls keine besondere Vereinbarung getroffen wurde erst nach Legung der Kostennote fällig. (T3)
  • 6 Ob 626/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 626/77
    nur T2
  • 6 Ob 751/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 751/78
    Auch
  • 1 Ob 641/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 641/83
    Auch
  • 3 Ob 55/98d
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 55/98d
    Veröff: SZ 71/95
  • 6 Ob 286/99y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y
    Auch; Beisatz: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Sie hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zulassen. (T4)
  • 2 Ob 107/01a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 2 Ob 107/01a
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 34/07z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 34/07z
    nur T2
  • 1 Ob 220/08x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 220/08x
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. (T5)
  • 3 Ob 92/12v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 92/12v
    Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/71
  • 10 Ob 50/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 50/14x
    Vgl
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 12/16w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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